18.10.2010
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung
aus Direktversicherungsleistungen
Kapitalleistungen aus Direktversicherungen werden seit dem 01.01.2004 alsbeitragspflichtige Einnahmen in der gesetzl. Kranken- u. Pflegeversicherung
(GKV/PKV) von pflichtversicherten Rentnern behandelt.
Vor dem 01.01.2004 – insbesondere aber zu der Zeit, als viele der Versicherungsverträge
geschlossen worden sind, war das anders: die Versicherungspflicht
der Altersversorgung in der GKV war entweder noch gar kein Thema oder sie war
(später) auf Fälle beschränkt, in denen eine Direktversicherung ab Leistungsbeginn
als Rente gezahlt wurde.
Kein Wunder, dass viele betroffene Arbeitnehmer diese ungeplante und ungeahnte
Beitragsbelastung ihrer Ruhestandsbezüge als ungerecht empfanden und
versucht haben, sich mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln
gegen ihre Krankenkasse zu wehren.
Für den Regelfall – Arbeitnehmer hat vor vielen Jahren über seinen Arbeitgeber
einen Direktversicherungsvertrag geschlossen, scheidet aus dem Arbeitsverhältnis
bei diesem Arbeitgeber am 31.12.2003 oder später aus und bezieht nahtlos
im Anschluss gesetzliche Rente und die Direktversicherungsleistung – konnten
alle rechtlichen Einwände der Betroffenen die Sozialgerichtsbarkeit bis zum
Bundessozialgericht und leider auch das Bundesverfassungsgericht nicht von der
Ungerechtigkeit der Neuregelung überzeugen: das höchste deutsche Gericht hat
am 06.09.2010 die dort anhängige Klage eines Betroffenen, der mit seiner
Revision vor dem Bundessozialgericht erfolglos geblieben war, nicht zur
Entscheidung angenommen.
In einem anderen auch nicht gerade seltenen Fall teilt das Bundesverfassungsgericht
dagegen die Meinung des Bundessozialgerichts nicht, sondern erklärt in
seiner Entscheidung vom 28.09.2010 einen Teil des von der GKV/PKV verlangten
Beitrags für verfassungswidrig. In diesem Fall hatte sich der Arbeitnehmer einige
Zeit nach dem Abschluss des Direktversicherungsvertrages – aber lange vor dem
Ruhestand – von dem früheren Arbeitgeber getrennt, worauf der Arbeitgeber ihm
die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen und der ehemalige Arbeitnehmer
(unter Verlust der steuer- u. beitragsrechtlichen Vergünstigungen) ohne
Beteiligung eines Arbeitgebers den Beitrag an die Lebensversicherung direkt von
seinem Bankkonto an die Versicherungsgesellschaft gezahlt hat. Für die Versicherungsleistung
aus diesem Teil des Beitrags darf der Betroffene nicht mit
Pflichtbeiträgen zur GKV/PKV herangezogen werden, denn – so die Richter der 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts – dieser Teil der
Altersversorgung unterscheidet sich rechtlich nicht von einer x-beliebigen privat
abgeschlossenen Lebensversicherungsleistung.
Wenn Sie meinen, dass Ihre Direktversicherungsleistung ganz oder teilweise zu
denen gehört, für die das Bundesverfassungsgericht die Beitragsbelastung durch
die GKV/PKV nicht zulässt, prüfen Sie genau, ob auch wirklich die entscheidende
Voraussetzung „Versicherungsnehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Beitragszahlung
an die Direktversicherung“ auf Sie zutrifft. Oft laufen die Dinge nämlich
so, dass anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber noch ein größerer Beitrag an die Direktversicherung
vereinbart und vom Arbeitgeber als Teil der Austrittsmodalitäten an die Direktversicherung
überwiesen wird. Auf diese Fälle trifft die vom Bundesverfassungsgericht
festgelegte Beitragsfreiheit in der GKV/PKV nicht zu. Versicherungsnehmer
der Direktversicherung in diesen Fällen ist nämlich regelmäßig nicht der
Arbeitnehmer (auch dann nicht, wenn der Sonderbeitrag anstelle einer Abfindung
gezahlt oder aus einer Abfindung finanziert wurde), sondern der Arbeitgeber.
Sollten Sie schon kurz nach der oben erwähnten Gesetzesänderung von Ihrer
Krankenkasse mit Beiträgen aus Ihrer Direktversicherung belastet worden sein
und heute feststellen, dass ein Teil der Beitragsbelastung zu Unrecht erfolgt ist,
so sind alle unrechtmäßig von Ihnen in den Jahren 2004 und 2005 gezahlten
Beiträge inzwischen leider verjährt, es sei denn Sie hätten damals Widerspruch
gegen die Beitragsbelastung erhoben und über Ihren Widerspruch wäre bis heute
nicht bestandskräftig entschieden. Für alle im Jahr 2006 (zu Unrecht) gezahlten
Beiträge an die GKV/PKV droht die Verjährung am 31.12.2010, wenn nicht vorher
geeignete Anträge an Ihre Krankenkasse gestellt werden.
10.08.2009
Versorgungsausgleich durch das Familiengericht
Der im Jahr 1977 vom Gesetzgeber eingeführte Ausgleich der Versorgungsansprüche, die Ehepartner während der Dauer ihrer Ehe erwerben, ist in die Jahre gekommen. Ausbesserungsarbeiten des Gesetzgebers - auch umfangreicher Natur - wie etwa das 1983 in Kraft getretene ‚Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich’ waren nicht wirklich hilfreich, Grundprobleme zu beseitigen, die hauptsächlich darin wurzeln – und im Laufe der Jahre zu verfassungswidrigen Wucherungen geführt haben - dass nahezu alle zum Ende der Partnerschaft bestehenden und berechenbaren Versorgungsanwartschaften in Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen waren. Viel zu unterschiedlich war im Laufe der Jahre zum Beispiel die Entwicklung der gesetzlichen Renten im Vergleich zur Entwicklung der Betriebsrenten, als dass der ‚ganzheitliche Ansatz’ des Gesetzgebers aus dem Jahr 1977 auf Dauer Bestand haben könnte.
Fachleute gehen davon aus, dass von den mehr als 4 Mio. familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidungen seit Mitte 1977 deutlich mehr als die Hälfte von Anfang an falsch waren oder durch die inzwischen eingetretene Entwicklung der Versorgungsansprüche falsch geworden sind. Die wenigsten dieser falschen Entscheidungen wurden inzwischen korrigiert, obwohl rechtliche Instrumente zur Korrektur durchaus bestehen.
Auch die für höhere Betriebsrentenanwartschaften von den Familiengerichten nach der bisherigen Rechtslage zu verfügende Verweisung von Ansprüchen in den ‚schuldrechtlichen Versorgungsausgleich’ hat sich als eher stumpfes Schwert erwiesen, denn welche geschiedene Ehefrau konnte sich schon dafür begeistern, Jahrzehnte nach der Trennung bei Erreichen ihres eigenen Rentenalters den ‚Ex’ aufzufordern, ihr aus seiner schönen Betriebsrente eine Ausgleichsrente zu zahlen.
Einen großen Teil der gewachsenen Probleme beseitigt der Gesetzgeber durch das Versorgungsausgleichs-Strukturreformgesetz, das am 01.09.2009 in Kraft treten wird. Diese Strukturreform versucht die unangenehmen Folgen des bisherigen ‚ganzheitlichen Ansatzes’ (Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung) dadurch zu beseitigen, dass sie grundsätzlich die ‚interne Teilung’ der während der Ehe erworbenen beiderseitigen Versorgungsanwartschaften verordnet.
Die ‚interne Teilung’ wird dazu führen, dass jeder Versorgungsträger, bei dem die Ehepartner während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften erworben haben, diese Anwartschaften auf Verfügung des Familiengerichts je hälftig auf die Ehepartner verteilen und ab Rechtskraft der Scheidung als jeweils eigenen Anspruch der geschiedenen Partner in seinen Büchern führen muss. So auch dann, wenn einer der beiden Ehepartner bis zur Scheidung über gar keine eigene Versorgungsanwartschaft bei dem jeweiligen Versorgungsträger verfügt hat.
Für die geschiedene Ehefrau des Prokuristen, dem sein Unternehmen eine Firmenpension von 1.000 EUR zugesagt hat, wird also künftig eine Betriebrentenanwartschaft von 375 EUR für dessen geschiedene Ehefrau verwaltet werden müssen, wenn 3/4 der Firmenpension auf die Ehezeit zurück zu führen sind. Und natürlich wird die Betriebsrentenanwartschaft des Prokuristen ab der Scheidung um die entsprechenden 375 EUR geringer.
Entsprechend ‚intern’ werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Pensionsanwartschaften von Bundesbeamten geteilt. Auch privatrechtliche Versorgungen aus Riester-Rente, Rürup-Rente o.ä. werden dieses Schicksal teilen.
Damit wird es endlich auch möglich, die von der gesetzlichen Rentenversicherung getrennt geführten Anwartschaften aus ‚Entgeltpunkten Ost’ und ‚Entgeltpunkten West’ gerecht und gesetzeskonform auszugleichen und so einige tausend Versorgungsausgleichsverfahren, die u.U. jahrelang geruht haben, endlich zum Abschluss zu bringen.
Für den ‚internen Ausgleich’ der Pensionsansprüche von Landesbeamten fehlt es zwar vorerst noch an den landesgesetzlichen Rechtsgrundlagen, doch auch diese Hürden dürften in den nächsten Monaten fallen.
Natürlich wird auch die neue Struktur des Versorgungsausgleichs nicht alle Beteiligten begeistern. Insbesondere größere Betriebe mit zum Teil komplizierten Betriebsrenten-Richtlinien stöhnen jetzt schon ob der Zusatzarbeit, die hier unter der Überschrift der Gesetzesvereinfachung auf sie zukommt. Richter, Anwälte und Rentenberater, die sich mit dem Recht des Versorgungsausgleichs befassen, müssen umlernen und in den nächsten Jahren Details des neuen Rechts klären, an die der Gesetzgeber nicht gedacht hat oder für unproblematisch gehalten hat.
Und natürlich gibt es eine Übergangsregelung für Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind: sie sind nach dem alten Recht zu entscheiden, wenn die Entscheidung vor dem 31.08.2010 ergeht und das Verfahren am 01.09.2009 nicht abgetrennt, ausgesetzt oder ruhend gestellt war.
Und schließlich erhebt diese Information nicht den Anspruch, das alte oder das neue Versorgungsausgleichsrecht vollständig dargestellt zu haben: es sollten die Schwerpunkte aufgezeigt werden; die Details wären Stoff für mehrere Tagesseminare.
20.06.2009
Zusatzrente der ‚technischen Intelligenz’ der ehem. DDR (nach AAÜG)
Rentnerinnen, Rentner und Rentenanwärter/innen, die in volkseigenen Produktionsbetrieben (VEB) der ehemaligen DDR als Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eingesetzt waren, haben in ihrem Versicherungsverlauf höhere Arbeitsentgelte berücksichtigt bekommen, als im Sozialversicherungsausweis der ehem. DDR (SVA) verzeichnet war. Im Versicherungsverlauf sind diese Zusatzentgelte mit der Abkürzung AAÜG (= Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets) gekennzeichnet.
Voraussetzung hierfür war stets ein Feststellungsverfahren des ‚Zusatzversorgungsträgers’, der unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA) angesiedelt ist. Der Zusatzversorgungsträger hat häufig die Höhe der Zusatzentgelte ermittelt und hat vielfach – ausgehend von der verfassungskonformen Auslegung der Regeln zur Zusatzversorgung der ehem. DDR nach entsprechenden höchstgerichtlichen Entscheidungen in den 90er Jahren – Zusatzversorgungsansprüche von Versicherten anerkannt, die von den Entscheidungsträgern in der ehem. DDR nie in die ‚Zusatzversorgung der technischen Intelligenz’ aufgenommen worden waren.
Im Jahr 2007 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass – entgegen der Auffassung des Zusatzversorgungsträgers - bei der Ermittlung der Zusatzentgelte (nicht bei der Berechnung der ‚normalen’ Rente) auch die in der ehem. DDR häufig gewährten ‚Jahresendprämien’ zu berücksichtigen sind. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung hat viele betroffene Rentnerinnen u. Rentner veranlasst, vom Zusatzversorgungsträger Überprüfung der festgestellten Zusatzentgelthöhe zu beantragen.
Ein Teil der Überprüfungsverfahren endete zum Erstaunen der Betroffenen in der Mitteilung des Zusatzversorgungsträgers, dass ein Anspruch auf Zusatzrente gar nicht bestehe. - Statt der gewünschten außerplanmäßigen Rentenerhöhung folgte in diesen Fällen ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers: die Rente sei zu hoch, sie werde zwar nicht gekürzt, aber müsse sie von der Teilnahme an den planmäßigen Rentenanpassungen ausgespart werden – in einigen Fällen für einen längeren Zeitraum.
Hintergrund dieser erstaunlichen Entwicklung ist eine - durch weitere Rechtsprechung ausgelöste - heute sehr viel engere Auslegung komplizierter rechtlicher Details im Zusammenhang mit der ‚nachträglichen Aufnahme in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz’. Ob bestimmte Aspekte dieser engeren Auslegung Bestand vor Bundessozialgericht bzw. Bundesverfassungsgericht haben werden, bleibt abzuwarten. Besonders strittig in diesem Zusammenhang ist das Argument der ‚leeren Hülle’. Es spielt immer dann eine Rolle, wenn der beschäftigende VEB zwar am 30.06.1990 (dem maßgeblichen Stichtag) bestanden hat, mangels eigenen Kapitals aber gar nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, eine Produktion zu betreiben und Beschäftigte zu entlohnen, weil gleichzeitig schon eine (noch nicht im Handelsregister eingetragene) GmbH-Vorgesellschaft das Vermögen besessen habe.
Betroffene mit bereits vorliegenden Aufhebungsbescheiden des Zusatzversorgungsträgers sollten den Rat u. die Unterstützung des Fachmannes oder der Fachfrau auf diesem Gebiet suchen. Zusatzversorgungsberechtigte, die eine Überprüfung der festgestellten Zusatzversorgungsentgelte beantragen wollen, sollten dies auf keine Fall ohne vorherige gründliche Beratung tun.
07.05.2008
Frauen und ihre Altersrente
In meiner Beratungspraxis erlebe ich immer wieder erstaunte Gesichter, wenn ich darauf hinweise, dass viele Versicherte mit ihrer Ansicht,
Frauen könnten vor dem Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) keine Rente erhalten
einfach falsch liegen. Und leider beobachte ich, dass dieser Irrglaube sowohl von den Ehemännern, als auch von den betroffenen Frauen selbst vertreten wird.
Was ist denn nun richtig? Wann kann eine Frau frühestens Altersrente erhalten?
Frauen, die vor 1952 geboren sind, können Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten, wenn
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und
für sie in der Zeit zwischen der Vollendung ihres 40. Lebensjahres und dem Rentenbeginn für mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit entrichtet worden sind und
sie insgesamt mindestens 180 Beitragsmonate in der Rentenversicherung belegen können (hier zählen Monate mit freiwilligen Beiträgen mit, soweit dafür wenigstens der gesetzliche Mindestbeitrag gezahlt worden ist).
Von der Rentenversicherung anerkannte Kindererziehungszeiten gelten als Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit. Kinderberücksichtigungszeiten dagegen sind keine Beitragszeiten.
Diese „echte“ Altersrente für Frauen wird ungekürzt gewährt, wenn sie erst ab dem Monat beansprucht wird, der auf die Vollendung Ihres 65. Lebensjahres folgt. Vorzeitige Inanspruchnahme bedeutet Kürzung, und zwar für jeden Monat früher um 0,3 %. Die Kürzung erfolgt dauerhaft – wird also nicht etwa bei Vollendung des 65. Lebensjahres aufgehoben.
Erfüllen Sie eine der Beitragsvoraussetzungen für diese „echte“ Frauenaltersrente nicht, waren Sie aber nach der Erreichung eines Lebensalters von 58 ½ Jahren mindestens 52 Wochen arbeitslos, können die Vorraussetzungen für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorliegen, wenn Sie bestimmte weitere beitragsrechtliche Voraussetzungen vor dem Rentenbeginn erfüllen. Die Kürzungsvorschriften der „echten“ Altersrente für Frauen gelten für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit entsprechend.
12.11.2006
Gesetzentwurf zur Erhöhung der Regelaltersgrenze auf 67 und Altersteilzeit
Im Zuge des Gesetzentwurfs zur Erhöhung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Regierungskoalition eine Übergangsregelung diskutiert, nach der insbesondere die Geburtsjahrgänge 1950 bis 1954 Altersrente für langjährig Versicherte (ab Alter 63 oder davor) bzw. Regelaltersrente (ab Alter 65) weiterhin nach dem heute geltenden Recht erhalten können, wenn sie einen Altersteilzeitvertrag abschließen und der Ab-schluss dieses Vertrages (aus heutiger Sicht) vor dem 29.11.2006 erfolgt (der genannte Termin wird in Regierungskreisen zur Zeit noch diskutiert, unwahrscheinlich ist aber, dass er nach dem 31.12.2006 liegen wird). Schnellentschlossene könnten es im Einvernehmen mit ihren Arbeitgebern schaffen, spätere Rentennachteile zu vermeiden. Notwendig dazu ist ein beidseitig unterschriebener verbindlicher Altersteilzeitvertrag vor dem oben genannten Termin.